(1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Jahr abgewickelt haben.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, im vergangenen Jahr abgewickelt haben.